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   RG, 15.07.1938 - III 211/37   

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RG, 15.07.1938 - III 211/37 (https://dejure.org/1938,603)
RG, Entscheidung vom 15.07.1938 - III 211/37 (https://dejure.org/1938,603)
RG, Entscheidung vom 15. Juli 1938 - III 211/37 (https://dejure.org/1938,603)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Staatsbibliothek Berlin

    1. Haftet die Gemeinde oder der Preußische Staat, wenn ein von einer Gemeinde auf privatrechtlichen Dienstvertrag angestellter und vom Landrat bestätigter Feld- und Forsthüter in Ausübung der ihm zustehenden polizeilichen Gewalt einen Dritten schuldhaft verletzt? 2. Über ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 158, 95
 
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Wird zitiert von ... (20)

  • BGH, 14.10.2004 - III ZR 169/04

    Keine Haftungserleichterung beim Rückgriff des Staates gegen selbständige

    Mit dieser Ausdehnung auf andere Amtsträger sollten indes nach dem damaligen Verständnis lediglich die Angestellten und Arbeiter des öffentlichen Dienstes in die Haftungsprivilegierung einbezogen werden (vgl. Brand, Das deutsche Beamtengesetz, 4. Aufl. 1942, § 23 Anm. 1), zumal auch das Reichsgericht nur Organmitglieder oder abhängig Beschäftigte als Amtsträger im Sinne des § 839 BGB und des Art. 131 WRV anerkannt hatte (RGZ 104, 257 - Arbeiter- und Soldatenräte; 105, 334 - Unterwachtmeister der Sicherheitswehr; 118, 241 - Kanzleiangestellter; 142, 190 und 158, 95 - Feld- und Forsthüter; 159, 235 - Nachtwächter; 164, 1 - Soldat).
  • OLG Saarbrücken, 28.02.2013 - 4 U 406/11

    Gestellter Verkehrsunfall: Eigentumsvermutung zugunsten des Fahrzeugbesitzers;

    Die - von den Beklagten zu 2 und 3, von Letztgenannter zugleich im Wege der Nebenintervention für den Beklagten zu 1 als dessen Rechtsmittel (vgl. RGZ 64, 68, 70; 158, 95, 100) eingelegte - zulässige Berufung ist teilweise begründet.
  • BGH, 21.06.1951 - III ZR 134/50

    Amtshaftung für Angestellte bei Auftragsangelegenheiten

    Auch soweit eine Körperschaft des öffentlichen Rechts die ihr übertragenen staatlichen Verwaltungsaufgaben nicht durch Beamte, sondern durch Angestellte wahrnehmen lässt, haftet sie selbst und nicht der Staat für dabei vorkommende Amtspflichtverletzungen (Abweichung von RGZ 158, 95 ff).

    Die in dieser Entscheidung zur Begründung im Interesse des Geschädigten und der Rechtssicherheit herangezogene "Funktionstheorie" hat das Reichsgericht dann aber (RGZ 158, 95 [97]) auch auf den Fall angewendet, dass eine öffentlich-rechtliche Körperschaft die ihr durch staatlichen Auftrag zugewiesenen Hoheitsaufgaben nicht durch Beamte, sondern durch Angestellte wahrnehmen lässt.

    Das Reichsgericht hat (RGZ 158, 95 [97]) den Unterschied zwischen Beamten und Angestellten lediglich damit begründet, dass es auch bei den Angestellten einer beauftragten Körperschaft an einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zu dieser fehle.

  • BFH, 10.11.1972 - III R 19/71

    Vermögensabgabe - Vermögen einer Gebietskörperschaft - Kapitalwert von

    Der Auffassung des FA, nur eine natürliche Person könne eine Verpflichtung sich selbst gegenüber übernehmen, stehe die Rechtsprechung des RFH (Urteil III A 39/32 vom 26. Mai 1933, RStBl 1933, 1345, und Urteil III 211/37 vom 10. Februar 1938, RStBl 1938, 531) und des BFH (III 277/57 U vom 9. September 1960, BFH 72, 43, BStBl III 1961, 18, und III 28/61 U vom 22. Oktober 1965, BFH 84, 4, BStBl III 1966, 3) entgegen.

    In Ausnahmefällen hat allerdings der RFH (vgl. z. B. Urteil III 211/37 vom 10. Februar 1938, a. a. O.) und ihm folgend der BFH (vgl. z. B. III 276/56 U vom 5. Oktober 1956, BFH 63, 463, BStBl III 1956, 374; III 28/61 U vom 22. Oktober 1965, a. a. O.) den Abzug des kapitalisierten Wertes dauernder Leistungen auch dann zugelassen, wenn die Leistungen ohne rechtliche Verpflichtung seit längerer Zeit regelmäßig und gleichbleibend erbracht werden und mit der fortdauernden Erfüllung am Stichtag mit Sicherheit gerechnet werden muß.

    In dem Urteil III 211/37 vom 10. Februar 1938 (a. a. O.) sah der RFH die besonderen Umstände darin, daß eine AG seit mehr als 25 Jahren an ihre ausgeschiedenen Angestellten und Arbeiter -- ausdrücklich als freiwillig bezeichnete -- Ruhegehälter bezahlte.

    In diesen Fällen sah der Senat die besonderen Gründe für die Anerkennung einer rechtsähnlichen tatsächlichen Verpflichtung eines Unternehmens zur Leistung von Renten an seine Arbeitnehmer unter Bezugnahme auf das Urteil des RFH III 211/37 vom 10. Februar 1938 (a. a. O.) in der jahrelangen gleichbleibenden Leistung der Rente als Ausfluß des Arbeitsverhältnisses.

  • BGH, 26.03.1982 - V ZR 87/81

    Vorliegen einer Berufung bei Einlegung einer Berufung der Hauptpartei selbst und

    Eine selbständige Berufung ist diese Erklärung nicht, unabhängig davon, daß der Rechtsmittelschriftsatz des Streithelfers zeitlich vor dem der Hauptpartei bei Gericht einging (RGZ 147, 125, 126; 158, 95, 100; Wieczorek, ZPO 2. Aufl. § 67 B II. e 2; Rosenberg/Schwab, Zivilprozeßrecht 13. Aufl. § 47 VI 2 S. 255).
  • BFH, 22.10.1965 - III 28/61 U

    Absetzen einer Schuld für fehlendes Deckungskapital einer bestehenden

    So behandelt das Urteil des Reichsfinanzhofs III 211/37 vom 10. Februar 1938 (RStBl 1938 S. 531) den Abzug von Ruhegehältern, zu deren Zahlung keine rechtliche Verpflichtung besteht.
  • BGH, 04.10.1966 - VI ZR 23/65

    Geltung des Vertrauensgrundsatzes zugunsten des vorfahrtberechtigten Fahrers

    Die Entscheidung über die Kosten der Revisionsinstanz beruht auf §§ 97, 101 ZPO (vgl. RGZ 158, 95, 100 mit weiteren Nachweisen; Rosenberg ZPR 8. Aufl. § 46 IV 1 b).
  • BGH, 23.05.1951 - III ZR 89/50

    Verhaftung Asozialer. Amtspflichtverletzung

    Im Dienste desjenigen Gemeinwesens befindet sich aber der Beamte, welches ihn angestellt hat, gleichgültig wessen Hoheitsrechte er ausgeübt hat (RGZ 142, 190 [195]; 158, 95 [97]; 168, 214 [218] mit weiteren Nachweisen; Palandt BGB 8. Aufl. § 639 Anm. 2 B).
  • BGH, 20.03.1985 - IVa ZB 1/85

    Folgen der Berufung eines Streithelfers - Selbständigkeit der Berufung eines

    Über das einheitliche Rechtsmittel der Berufung kann nur einheitlich entschieden werden (RGZ 147, 125; 158, 95, 100; BGH Urteil vom 6. März 1982, V ZR 87/81 = NJW 1982, 2069 m.w.N.).
  • BGH, 18.09.1958 - VII ZR 170/57

    Einwendungen gegen Akkreditiv

    Die Revision der Nebenintervenientin ist kein selbständiges Rechtsmittel, vielmehr liegt rechtlich nur eine Revision vor, nämlich die der Beklagten (RGZ 158, 95, 100).
  • BGH, 14.07.1952 - III ZR 37/51

    Amtshaftung für Viehbeschlagnahme

  • FG Münster, 26.06.1997 - 3 K 3970/95

    Voraussetzungen für den Abzug von Schulden und Lasten bei der Ermittlung des

  • BGH, 23.05.1957 - VII ZR 237/56
  • BFH, 20.07.1956 - III 195/54 U

    Abzugsfähigkeit von Pensionslasten eines Unternehmens - Wirksamkeit von

  • BFH, 05.11.1954 - III 9/54 S

    Jahreswert einer abzugsfähigen Altenteilslast - Maßgeblichkeit der tatsächlichen

  • BGH, 05.04.1973 - IX ZR 168/70

    Rechtsmittel

  • BGH, 22.03.1965 - II ZR 95/63

    Zulässigkeit des Wendemanövers eines Rheinschiffes - Rechtmäßigkeit einer zu

  • BGH, 31.01.1952 - III ZR 256/51

    Rechtsmittel

  • BFH, 16.12.1950 - III 32/50 U

    Freiwillige Unterstützung eines Vereins für Witwen und Waisen -

  • BGH, 24.11.1952 - III ZR 136/51

    Rechtsmittel

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